Der Nährstoffbedarf wird aus Körpergewicht, Einsatz und Futterverwertung nach den unten aufgeführten Bedarfsreferenzen berechnet. Die Werte sind Referenzmodell-Schätzungen und fachlich zu validieren.
Selen und Jod ergänzen wir in der Individualmischung nur mit Laborwert.
Wann ist Fachpersonal nötig?
Bei Vorerkrankungen, Medikation, Trächtigkeit oder Laktation, jungen Pferden sowie offenen oder unsicheren Sicherheitsangaben gibt es keine automatische Empfehlung und keine Individualmischung. Stimme die Fütterung dann mit deiner Tierarztpraxis ab.
Die Analyse ersetzt weder eine tierärztliche Diagnose noch eine individuelle Fütterungsberatung.
Quellen
Bedarfsreferenzen der Berechnung und Rechtsgrundlagen für Zusatzstoffe und Höchstgehalte.
Quellenliste anzeigen (5)
GfE (2014) – Empfehlungen zur Energie- und Nährstoffversorgung von PferdenFachreferenz im deutschsprachigen Raum (Gesellschaft für Ernährungsphysiologie), Ausschuss für Bedarfsnormen
Kienzle, Pankratz & Zeyner (2023) – Kompendium zur Rationsberechnung für PferdeAutorengemeinschaft Pferdewissen (Kienzle/Pankratz, LMU München; Zeyner, Univ. Halle-Wittenberg); Eigenverlag Oberschleißheim, ISBN 978-3-00-075668-9. Kein Link – Eigenverlag, nicht frei zugänglich.
NRC – Nutrient Requirements of Horses, 6th ed.Internationale Referenz für Nährstoffbedarfe von Pferden (National Research Council)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003Futtermittelzusatzstoffe – Zulassung und Verwendung; „tägliche Ration“ auf 12 % Feuchte bezogen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. f), Verlängerung der Zulassung und automatische Fortgeltung (Art. 14 Abs. 4), allgemeine Verwendungsbedingungen (Anhang IV: natürliche plus zugesetzte Menge, Ergänzungsfuttermittel wie angegeben verdünnt höchstens mit dem Gehalt für Alleinfuttermittel). Link auf die aktuelle EUR-Lex-Konsolidierung (Stand 27.03.2021).
Verordnung (EG) Nr. 767/2009Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln, Kennzeichnung und Claims; Begriffe Alleinfuttermittel (Art. 3 Abs. 2 Buchst. i) und Ergänzungsfuttermittel (Buchst. j), Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen (Art. 8), Fütterungshinweise (Anhang II Nr. 4). Link auf die aktuelle EUR-Lex-Konsolidierung (Stand 26.12.2018).